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Kategorie: Allgemein

Jagdhund infiziert sich mit der Aujeszkyschen Krankheit

Rheinland Pfalz November 2020

Das Landesuntersuchungsamt Rheinland Pfalz gab bekannt, dass sich ein Jagdhund (hier: Jagdterrier) bei einer Jagd im Rhein-Hunsrück-Kreis mit der Aujeszkyschen Krankheit infisziert hat.

Die Aujeszkysche Krankheit:

Inkubationszeit: zwei bis neun Tage

Symptome: ausgeprägter Juckreiz im Kopfbereich, süäter Apathie, Fieber, Schluckbeschwerden, Atemnot, Bewegungsstörungen und Lähmungserscheinungen

Übertragung: durch rohes Schweinefleisch oder direkten Kontakt mit infiziertem (Wild-)Schwein

Verlauf: Eine Infektion mit der Aujeszkyschen Krankheit verläuft für den betroffenen Hund immer tödlich. Einen Impfstoff gibt es derzeit nicht. Für den Menschen besteht keine Gefahr durch das Virus.

Die Infektion mit der Aujeszkyschen Krankheit ist in der Drückjagdversicherung / Meuteversicherung / Jagdhundeunfallversicherung mitversichert.

Aujeszkysche Krankheit

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Drückjagden unter Pandemiebedingungen möglich

November 2020

Besondere Jagdform wird zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Einhaltung der Hygieneregeln erlaubtNEUFASSUNG 05.11.2020! Drückjagden unter Pandemiebedingungen möglich PDF

Um eine effiziente Bejagung von Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) zu gewährleisten, hat der Freistaat Regeln erlassen, die gemeinschaftliche Jagden auch unter Corona-Pandemiebedingungen ermöglichen. Das Sozialministerium hat festgelegt, dass Formen der gemeinschaftlichen Jagdausübung (Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden, Ansitz-Drückjagden, Drückjagden, Gruppenansitze etc.) grundsätzlich auch nach der derzeit geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 möglich sind (Rechtgrundlage: § 2 Absatz 5, § 5 Abs. 4 SächsCoronaSchVO), sofern ein entsprechendes Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 4 der SächsCoronaSchVO vorliegt. Der Jagdleitung obliegen Umsetzung und Sicherstellung der Einhaltung der Hygienekonzepte. Eine gesonderte Genehmigung der Hygienekonzepte durch die Gesundheitsämter ist nicht erforderlich. Sofern in den Landkreisen über die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hinausgehende Allgemeinverfügungen zu Corona erlassen werden, sind diese zu beachten.

Die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Sozialministerin Petra Köpping erklärt: „Weil wir diese Jagdformen dringend für die Tierseuchenbekämpfung als auch für deren Prävention benötigen, haben wir schnell spezielle Regeln mit den Jagdverbänden ausgearbeitet, die die Jagden auch unter Corona-Bedingungen ermöglichen.“ Die Ministerin ergänzt: „Ich bitte alle Jagdbeteiligten, die in den Hygieneregeln festgelegten Kontaktbegrenzungen und weiteren Schutzmaßnahmen einzuhalten. Wir haben eine spezielle Situation in diesem Jahr und müssen die Ausbreitung der Tierseuche verhindern. Dabei dürfen gemeinschaftliche Jagden nicht zu einem Infektionstreiber der Corona-Pandemie werden. Ich danke den Jägern für ihre Unterstützung beim Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest. Sie sind in den eingerichteten ASP-Restriktionszonen ein wichtiger Helfer für die Bekämpfung der Tierseuche. Und sie sorgen mit einer Reduzierung der zu hohen Schwarzwildbestände landesweit für eine Vorbeugung vor deren weiterer Ausbreitung.“

Umweltminister Wolfram Günther:

»Mit Blick auf die Afrikanische Schweinepest in Sachsen und die hohen
Schwarzwildbestände spielt die Jagd eine wichtige Rolle in der Prävention.
In enger Abstimmung mit dem Sozialministerium unterstützen wir die
sächsischen Jäger dabei, der Seuchenausbreitung durch gezielte Bejagung
vorzubeugen. Damit schützen wir landwirtschaftliche Betriebe. Wir können
daher nicht auf Drück- und Bewegungsjagden verzichten.«

In den Hygienekonzepten für die gemeinschaftliche Jagdausübung ist darzulegen, wie den Infektionsschutzanforderungen während der gemeinschaftlichen Jagdausübung Rechnung getragen wird. Insbesondere gehört dazu die grundsätzliche Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m aller an der Jagd beteiligten Personen. Auch sind alle Jagdteilnehmenden zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert und bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes dazu auch verpflichtet. Wichtiges Element des Hygienekonzepts ist auch das Pflegen einer Anwesenheitsliste, um im Falle einer Infektion eine effektive Kontaktverfolgung zu ermöglichen. Personen, die sich krank fühlen oder Erkältungssymptome haben, sind von der Jagd auszuschließen. Gleiches gilt für Personen, die in den letzten Wochen Kontakt zu Menschen hatten, die positiv auf das Sars-CoV-2-Virus getestet wurden. Auch gilt es während der Jagd Desinfektionsmittel für die Handhygiene vorzuhalten. Die Interaktion zwischen den beteiligten Personen soll also mithilfe des Hygienekonzepts vor, während und nach der Jagdausübung auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Das Sozialministerium hat die vier anerkannten Vereinigungen der Jäger in Sachsen, die Landkreise und Kreisfreien Städte und die Mitglieder des ASP-Krisenstabs des Sozialministeriums über diese Regelungen informiert.

Alle Informationen zur Afrikanischen Schweinepest unter: https://www.sms.sachsen.de/afrikanische-schweinepest-asp.html

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Drückjagd Schwarzwild 2020 Sauen Brandenburg Deutschland Bewegungsjagd

Regelung für die Durchführung von Drückjagden unter der geltenden SächsCoronaSchVO vom 30.10.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Thematik Jagd und insbesondere zur gemeinschaftlichen Jagdausübung (Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden, Ansitz-Drückjagden, Drückjagden, Gruppenansitze etc.) in Zeiten von Corona hatten wir gegenüber den – auf Grundlage von § 10 der Sächsischen Jagdverordnung im Sinne des § 37 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes – anerkannten Vereinigungen der Jäger bereits mit E-Mail vom 1. November 2020 darauf hingewiesen, dass die Jagd als systemrelevant bewertet werde. Dementsprechend sei die Einzeljagd problemlos möglich. In Bezug auf die gemeinschaftliche Jagdausübung, etwa die Durchführung von Drückjagden, hatten wir eine Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt empfohlen.

Zur Klarstellung möchten wir heute aufgrund vermehrter Anfragen zur Thematik Jagd und insbesondere zur gemeinschaftlichen Jagdausübung Folgendes unterstreichen:

Die gemeinschaftliche Jagdausübung (Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden, Ansitz-Drückjagden, Drückjagden, Gruppenansitze etc.) ist grundsätzlich auch nach der derzeit geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 möglich (Rechtgrundlage: § 2 Absatz 5, § 5 Abs. 4 SächsCoronaSchVO), sofern ein entsprechendes Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 4 der SächsCoronaSchVO vorliegt.

Begründung:

Die gemeinschaftliche Jagdausübung (Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden, Ansitz-Drückjagden, Drückjagden, Gruppenansitze etc.) ist der zugelassenen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nach § 2 Absatz 5 SächsCoronaSchVO zuzuordnen, weil sie in besonderem Maß sowohl der Erfüllung jagdgesetzlicher Aufgaben als auch der Tierseuchenbekämpfung und –prävention dient; letzteres gilt insbesondere aufgrund der amtlichen Feststellung der Afrikanischen Schweinepest in Sachsen am 31.10.2020, welche eine Reduktion der hohen Schwarzwildbestände noch dringlicher erforderlich macht.

Die Organisation und Durchführung gemeinschaftlicher Jagden ist während des Geltungszeitraums der SächsCoronaSchVO unter der Voraussetzung des Vorliegens und der Umsetzung von Hygienekonzepten gemäß § 5 Absatz 4 der SächsCoronaSchVO zulässig. Der Jagdleitung obliegt die Umsetzung und die Sicherstellung der Einhaltung der Hygienekonzepte. Die Hygienekonzepte können bei Bedarf mit den Gesundheitsämtern der Landkreise abgestimmt werden. Sofern in den Landkreisen über die SächsCoronaSchVO hinausgehende Allgemeinverfügungen zu Corona erlassen werden, sind diese zu beachten.

In den Hygienekonzepten ist darzulegen, dass den Infektionsschutzanforderungen der SächsCoronaSchVO während der gemeinschaftlichen Jagdausübung Rechnung getragen wird. Die umzusetzenden Hygienekonzepte müssen mindestens Regelungen enthalten

  1. zur grundsätzlichen Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m durch die in an der Jagd beteiligten Personen;
  2. zur generellen Verpflichtung aller an der Jagd Teilnehmenden zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (im Einzelfall begründete Ausnahmen können von der Jagdleitung zugelassen werden);
  3. zur Sicherstellung einer effektiven Kontaktverfolgung;
  4. zum zwingenden Ausschluss von Personen von der gemeinschaftlichen Jagd, welche sich krank fühlen oder an sich selbst Symptome (Husten, Schnupfen, Gliederschmerzen, Kopfschmerzen etc.) beobachten, die auf eine Erkrankung hinweisen oder in den letzten Wochen Kontakt mit Personen hatten, die solche Symptome zeigten oder positiv auf das Sars-CoV-2-Virus getestet wurden;
  5. zum zwingenden Vorhalten von Desinfektionsmitteln für die Handhygiene;
  6. zur Minimierung der Interaktionen zwischen beteiligten Personen vor, während und nach der Jagdausübung.

Ergänzend sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass wir auch die Landkreise/kreisfreien Städte, wie vorstehend aufgeführt, informieren werden.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Christochowitz
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND GESELLSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHALT

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